Page 46 - handbuch
P. 46

Mühlenzwang



               In  den  Herzogtümern  Schleswig  und  Holstein  waren  die  Mühlen  Jahrhunderte  lang
               Zwangsmühlen. Hier herrschte der Mühlenzwang, was bedeutete, dass eine Mühle nur von dem
               Müller betrieben werden durfte, der ein herzogliches Privileg erhalten hatte. Neben diesen Mühlen
               gab es auch “Freie Mühlen”.

               Die Obrigkeit ordnete dem Mühlenbetrieb einen Zwangsbezirk zu. Damit wurde dem Müller eine
               sichere  Erwerbsgrundlage  garantiert.  Aufgrund  eines  alten  Bannrechtes  waren  die  Bauern  und
               Kätner (Bewohner einer Kate) verpflichtet, ihr Getreide in einer ganz bestimmten Mühle mahlen
               oder  schroten  zu  lassen.  Eine  freie  Wahl  der  Mühle  war  für  sie  nicht  möglich.  Dieser
               Mühlenzwang wurde erst 1853 aufgehoben.


               1868 führte man die freie Marktwirtschaft ein. Jetzt hatten die Müller die Freiheit, ihren Mühlen-
               standort  nach  wirtschaftlichen  Gesichtspunkten  auszuwählen.  Bauern  und  Kätner  durften  jetzt
               auch “ihre” Mühle aussuchen und dort mahlen oder schroten lassen, wo sie entweder günstigere
               Preise oder Dienstleistungen erhielten oder wo der Weg zur Mühle kürzer war.

               Freie Mühlen
               “Freie” Mühlen durften nur als Grütz- und/oder Graupenmühlen betrieben werden.  Diese Mühlen
               waren selten Windmühlen, häufig Göpelmühlen. Auch Handmühlen durfte jedermann betreiben.
               Das waren häufig Kätner und arme Leute. Der Adel und die Klöster waren vom Mühlenzwang
               befreit.


               Das  soziale  Engagement  der  Obrigkeit  zeigte  sich  darin,  dass  das  Produzieren  der
               “Grundnahrung” Grütze nicht besteuert wurde.















































                                                              45
   41   42   43   44   45   46   47   48   49   50   51