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Mühlenzwang
In den Herzogtümern Schleswig und Holstein waren die Mühlen Jahrhunderte lang
Zwangsmühlen. Hier herrschte der Mühlenzwang, was bedeutete, dass eine Mühle nur von dem
Müller betrieben werden durfte, der ein herzogliches Privileg erhalten hatte. Neben diesen Mühlen
gab es auch “Freie Mühlen”.
Die Obrigkeit ordnete dem Mühlenbetrieb einen Zwangsbezirk zu. Damit wurde dem Müller eine
sichere Erwerbsgrundlage garantiert. Aufgrund eines alten Bannrechtes waren die Bauern und
Kätner (Bewohner einer Kate) verpflichtet, ihr Getreide in einer ganz bestimmten Mühle mahlen
oder schroten zu lassen. Eine freie Wahl der Mühle war für sie nicht möglich. Dieser
Mühlenzwang wurde erst 1853 aufgehoben.
1868 führte man die freie Marktwirtschaft ein. Jetzt hatten die Müller die Freiheit, ihren Mühlen-
standort nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auszuwählen. Bauern und Kätner durften jetzt
auch “ihre” Mühle aussuchen und dort mahlen oder schroten lassen, wo sie entweder günstigere
Preise oder Dienstleistungen erhielten oder wo der Weg zur Mühle kürzer war.
Freie Mühlen
“Freie” Mühlen durften nur als Grütz- und/oder Graupenmühlen betrieben werden. Diese Mühlen
waren selten Windmühlen, häufig Göpelmühlen. Auch Handmühlen durfte jedermann betreiben.
Das waren häufig Kätner und arme Leute. Der Adel und die Klöster waren vom Mühlenzwang
befreit.
Das soziale Engagement der Obrigkeit zeigte sich darin, dass das Produzieren der
“Grundnahrung” Grütze nicht besteuert wurde.
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