Page 44 - handbuch
P. 44

Mühlenrecht



               Das Recht für die Anlage, also den Bau, und den Betrieb von Mühlen wurde im Mittelalter als
               Mühlenrecht oder Mühlengerechtigkeit bezeichnet. Die Mühlen wurden durch den
               Mühlenfrieden in besonderem Maße geschützt. Die Rechte und Pflichten des Müllers wurden
               unter anderem durch Zünfte, vor allem aber durch die Mühlenordnung geregelt, für die
               Gewährung des Mühlenrechts ein Mühlenzins oder Wasserlaufzins bezahlt.


               Hintergrund und Definition


               Das Mühlenrecht zählte zu den Regalien (königliche Hoheitsrechte, „Mühlregal“). Das
               Mühlenrecht basierte auf der Grundherrschaft und dem damit verbundenen Recht zur Verfügung
               über den Boden und die darauf stehenden Anlagen.

               Die Mühlengerechtigkeit hatten also auf ihren Hoheitsgebieten seit dem 12. Jahrhundert die
               Landesherren, (Groß-)Städte oder Kirchen und Klöster inne. Dieses Recht, das ihnen von ihrem
               König übertragen worden war, konnten sie über das Lehnswesen an andere Personen abgeben und
               dafür einen Mühlenzins einfordern. Die Mühlgebäude waren zumeist Lehen, die nach dem Tod
               der Lehensträger wieder an den Lehensherren zurückfielen.


               Der Ort der Mühle war ein besonderer Rechtsraum, den der Mühlenfrieden garantierte. Für
               Vorfälle in der Mühle (z. B. Mord, Unfälle, Eigentumsvernichtung der Kunden durch Brände oder
               Diebstahl) wurden von Ort zu Ort unterschiedliche Bestimmungen erlassen. Die
               Schadenersatzpflichten der Müller erstreckten sich auch auf die zur Mühle gehörenden
               Mühlgräben und Teiche. Nutzungsrechte zur Fischerei, zum Befahren und Flößen in den
               Mühlgräben usw. kollidierten häufig mit dem Mühlenregal.


               Eine regionale Besonderheit lag in Franken vor, wo die Erbzinsleihe gebräuchlich war, also die
               Mühle vom Müller direkt an seinen Nachfolger weitergegeben werden durfte. Im Westerwald war
               die Erbpacht im Mühlenwesen weit verbreitet.


               Mit der Erweiterung und Abwandlung der Mühlentechnik für unterschiedliche
               Herstellungsverfahren (z. B. Gerberlohe, Schießpulver, Pappe und Papier) und die Bedürfnisse der
               Bergbau- und Hüttentechnik (Pochwerke, Wasserhebewerke, Hammerschmieden, Schmelzwerke)
               mussten entsprechende rechtliche Aspekte geregelt werden. Ab dem 19. Jahrhundert wurde die
               Mühlengerechtigkeit ausdrücklich in Grundbüchern und Katastern aufgeführt.

                Mühlenordnung


               Eine Mühlenordnung ist ein rechtliches Dokument, das Vorschriften für den Betrieb einer Mühle
               enthält. In ihr waren Regelungen, die den Mühlen- und Wasserbau sowie das gesamte
               Mühlenwesen berühren, niedergeschrieben. Mühlenordnungen galten jeweils nur für bestimmte
               Gemeinden oder Landstriche, es waren also keine universal gültigen Dokumente. Meist musste
               alljährlich auf sie ein neuer Eid geleistet werden.














                                                              43
   39   40   41   42   43   44   45   46   47   48   49