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Hintergrund und Geschichte



               Dem Müller ging insbesondere im Mittelalter der Ruf der Unehrlichkeit voraus, der durch den
               Mühlenzwang noch verschärft wurde. Oft wurde er als Betrüger und Mehlverschlechterer
               verleumdet; dies brachte dem Müller eine soziale Außenseiterstellung ein. Die Landesherren
               sahen sich durch Beschwerden der Mahlgäste (Mahlkunden) veranlasst, einzuschreiten und
               Mühlenordnungen zu erlassen, die Teil des Landrechts waren. Diese Mühlenordnungen enthielten
               strenge Regeln über Rechte und Pflichten des Müllers. So wurde unter anderem geregelt, wie groß
               der Anteil des Müllers am Mahlgut als Lohn für das Mahlen zu sein hatte.

               Das heute noch gebräuchliche Sprichwort »Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!« hat seinen Ursprung
               im Sachsenspiegel des Eike von Repgow und war eine demokratische Regel im Mittelalter. Sie
               besagte, dass auch Fürsten an einer Mühle keinen Vorzug bekommen, sondern die Mahlgäste der
               Reihe nach bedient werden.


               Mühlenfrieden


               Der Mühlenfrieden oder Mühlfrieden stellte Mühlen bzw. das Mühlengebäude im Mittelalter
               unter einen besonderen Rechtsschutz. Die damaligen Rechtsbücher zählten die Mühlen
               ausdrücklich zu den befriedeten, gegen jede Gewalttat geschützten Sachen.

               Hintergrund



               Zerstörung oder Diebstähle am Getreide oder an der Einrichtung der Mühle wurden mit besonders
               harten Strafen geahndet, da die Mühlen für die Lebensmittelversorgung der Bevölkerung von
               besonderer Bedeutung waren. Der Sachsenspiegel, eines der ältesten Rechtsbücher des deutschen
               Mittelalters, sah beispielsweise als Strafe wegen Friedensbruchs den Tod durch Rädern vor.

               Der Mühlenfrieden gewährte gleichzeitig Flüchtigen einen sicheren Verbleib im Mühlengebäude,
               ähnlich wie Kirchen Verfolgten vorübergehend zum Kirchenasyl dienen konnten. Personen, die
               sich in eine Mühle geflüchtet hatten, durften nicht mit Gewalt herausgeholt werden, damit die
               Mühle nicht durch Gewalthandlungen Schaden nehmen konnte.


































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